geschäftsfähig sind. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, können natürliche Personen, die zu deren gesetzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter gewählt werden. Nicht wählbar sind Mitglieder, an die der Beschluss über ihren Ausschluss gemäß § 10 Abs. 4 abgesandt worden ist. (3) Jedes Mitglied hat bei der Wahl des jeweils zu wählenden Vertreters eine Stimme. Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft oder Ehegatten, eingetra- gene Lebenspartner, Eltern und volljährige Kinder des Mitgliedes sein. Die Bevoll- mächtigung von Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, ist ausgeschlossen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitgliedes können ihr Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben, der sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat. (4) Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Für die Durchführung der Wahl werden Wahlbezirke gebildet. Auf je 110 Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen. Ergibt sich in einem Wahlbezirk ein Rest von mehr als 55 Mitgliedern, so ist ein weiterer Vertreter zu wählen. Die Form der Wahl erfolgt nach Art. 9 der Wahlordnung. (5) Die Amtszeit der Vertreter beginnt mit der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Amtszeit der bisherigen Vertreter, die Amtszeit eines Ersatzvertreters beginnt mit dem Wegfall eines Vertreters. Die Amtszeit eines Vertreters sowie des an seine Stelle getretenen Ersatzvertreters endet mit der Vertreterversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. (6) Die Neuwahl der Vertreter und der Ersatzmänner muss jeweils spätestens bis zu der Vertreterversammlung durchgeführt sein, die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr beschließt, nach dem Jahr, in dem die Vertreter ihr Amt angenommen haben. (7) Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses werden in der Wahlordnung getroffen, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Beschlüsse aufgestellt wird. Der vom Vorstand zu fassende Beschluss muss einstimmig gefasst werden. (8) Das Amt des Vertreters erlischt vorzeitig, wenn er sein Amt niederlegt, geschäfts- unfähig wird, stirbt, aus der Genossenschaft ausscheidet, oder wenn der Beschluss über seinen Ausschluss gemäß § 10 Abs. 4 abgesandt worden ist. Erlischt die Vertreter- befugnis vorzeitig, so tritt an die Stelle des Vertreters ein gewählter Ersatzmann. (9) Neuwahlen zur Vertreterversammlung müssen abweichend von Abs. 6 unverzüglich erfolgen, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung der an ihre Stelle jeweils tretenden Ersatzmänner unter die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl herabsinkt. (10) Eine Liste mit Namen und Anschrift der gewählten Vertreter und der Ersatzver- treter ist zwei Wochen in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Die Auslegung ist in einer Zeitung gemäß § 41 Absatz 2 am 14